Corona-Infektionsschutzkonzept für die Friedhöfe der Gemeinde Kolitzheim

24.03.2021

Infektionsschutzkonzept für die Friedhöfe der Gemeinde Kolitzheim
für Beerdigungen und Trauerfeiern während der Corona-Pandemie (SARS-Cov-2/Covid-19)

Grundlage dieses Infektionsschutzkonzeptes sind die aktualisierten Informationen der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BaylfSMV) vom 05.03.2021.
Für Bestattungen sind die Regelungen für Gottesdienste nach § 6 der 12. BayIfSMV maßgeblich.
Der Begriff „Beerdigung“ umfasst jegliche organisierte Zusammenkunft von Trauernden anlässlich eines Trauerfalls und damit insbesondere Trauerfeiern, Requien, Rosenkranz- und Totengebete, Aussegnungen, Abschiednahmen sowie die Beisetzung an der Grabstätte.

Damit gelten folgende Vorgaben:
Im vorliegenden spezifischen Infektionsschutzkonzept werden Teile der Verordnung näher ausgeführt und für Beerdigungen präzisiert.

 

I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Die Anzahl der zugelassenen Personen bestimmt sich nach der Anzahl der vorhandenen Plätze bei Einhaltung des vorgeschriebenen Mindestabstandes von 1,5 m.
  2. Zwischen Personen die nicht dem gleichen Hausstand angehören, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu wahren.
  3. Die Teilnahme an Beerdigungsfeiern ist allen Personen untersagt, die aktuell positiv auf COVID-19 getestet wurden oder unter Quarantäne gestellt sind. Dies gilt auch für Personen die Atemwegsprobleme (respiratorische Symptome jeder Schwere), unspezifische Allgemeinsymptome mit oder ohne Fieber haben, oder die in den letzten vierzehn Tagen Kontakt zu einem COVID-19 Erkrankten hatten.
  4. Die Verwendung einer FFP2-Maske ist für die Teilnehmer verpflichtend (nicht jedoch für Personen während eines Textvortrages/Redebeitrages).
  5. Gemeindegesang ist untersagt.
  6. Gegen eine Abschiednahme am offenen Sarg bestehen keine Bedenken, wenn bei der verstorbenen Person keine Anhaltspunkte für eine Infektionskrankheit im Sinne von § 7 der Bestattungsverordnung vorliegen.
  7. Die Dauer der Feier darf 60 Minuten nicht überschreiten.

 

II. Hygienevorschriften

  1. Sind Sitzgelegenheiten für die Trauerfeier vorhanden oder werden diese zur Verfügung gestellt, sind die Sitze sowie die Rückenlehnen und ggf. vorhandene Armauflagen zu reinigen.
  2. In den Friedhöfen bzw. Leichenhäusern werden keine Gesangbücher/Liedblätter usw. ausgelegt.
  3. Mikrofone sind nur von einer Person zu benutzen und anschließend zu desinfizieren.
  4. Erdwurf und Weihwassergaben am offenen Grab sowie am aufgebahrten Sarg sind nicht möglich.
  5. Die Türen der Friedhofszugänge bleiben geöffnet, damit der Kontakt mit Türgriffen/Türen vermieden wird.


III. Organisatorische Abwicklung

Für den geordneten Ablauf der Beerdigungen und die Einhaltung des Infektionsschutzkonzeptes sorgen die Bestatter in Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen bzw. Beauftragten der jeweiligen Kirchengemeinden.

Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Überwachung der Aufnahmekapazitäten sowie die Einhaltung der Abstandsregel und der FFP2-Maskenpflicht.

Die Trauergäste werden zu Beginn der Beerdigung auf die Einhaltung des Infektionsschutzkonzeptes hingewiesen.


IV. Weitere Hinweise

Eine anschließende Zusammenkunft der Trauergäste nach der Beerdigung ist untersagt
(§ 5 Satz 1 der 12. BaylfSMV).
Zulässig ist eine Zusammenkunft der Trauergäste nur im Rahmen des in § 4 Abs. 1 der
12. BaylfSMV (abhängig von den dort vorgegebenen 7-Tage-lnzidenzen für den Landkreis Schweinfurt).

Link:      12. Bay. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_12)

 

Kolitzheim, 18.03.2021

GEMEINDE KOLITZHEIM

Herbert
1. Bürgermeister

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