Das Landratsamt Schweinfurt teilt mit:
Inzidenz-Schwellenwert an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten
Die Inzidenzgrenze von 150 ist im Landkreis Schweinfurt an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten worden.
Es erfolgt deshalb ab Mittwoch, 19. Mai 2021, die Einstufung in den Inzidenzbereich bis 150.
Für den Landkreis Schweinfurt kommt es deswegen zu einigen Lockerungen von inzidenzabhängigen Regelungen.
Handels- und Dienstleistungsbetriebe sowie Märkte
Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist für einzelne Kunden, nach Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum und unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln zulässig. Kunden dürfen nur eingelassen werden, wenn sie ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen PoC-Antigentests oder Selbsttests oder PCR-Tests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen (Click und Meet mit negativem Testergebnis). Der Nachweis einer vollständigen Impfung steht ab Tag 15 nach der abschließenden Impfung dem erforderlichen Testnachweis gleich. Für genesene Personen, bei denen die Testung mittels PCR-Verfahren mindestens 28 Tage, aber höchstens sechs Monate zurückliegt, ist die Vorlage eines Testnachweises nicht mehr erforderlich.
Daneben dürfen selbstverständlich die Geschäfte, für die dies in der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung inzidenzunabhängig vorgesehen ist, weiterhin ohne Vorlage eines Tests öffnen. Dies sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Banken und Sparkassen, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermitteln, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte sowie der Großhandel.
Körperferne sowie körpernahe Dienstleistungen: Was ist erlaubt?
· Körperferne Dienstleistungs- oder Handwerksbetriebe (z. B. Fotografen, Schuhmacher, Schneidereien oder Reparaturdienste) sind unabhängig von der jeweiligen 7-Tage-Inzidenz in einer Region geöffnet
· Körpernahe Dienstleistungen, dazu zählen Massagepraxen, Tätowier- und Piercingstudios und ähnliche Betriebe, bleiben weiterhin untersagt.
· Für den Friseur- oder Fußpflege-Termin ist ein negativer Corona-Test erforderlich (höchstens 24 Stunden zurückliegender PCR-Test, Antigen-Schnelltest oder Selbsttest unter Aufsicht).
· Auch für das Personal in Friseursalons oder Fußpflege-Einrichtungen gilt eine FFP2-Maskenpflicht im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen
· Genesene und Geimpfte benötigen keinen Corona-Test mehr
Hundeschulen
· Hundeschulen mit Standort im Landkreis Schweinfurt sind ab dem kommenden Mittwoch wieder geöffnet.
Was gilt für die Gastronomie?
· Die Außengastronomie bleibt weiterhin geschlossen
· In der Gastronomie ist nur die Abgabe bzw. Abholung und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken zulässig (die Abgabe ist nicht erlaubt während der nächtlichen Ausgangssperre von 22 Uhr bis 5 Uhr)
Weiterhin sind daneben selbstverständlich die Einschränkungen zu beachten, die bereits seit der Überschreitung des Inzidenzwertes von 100 im Landkreis Schweinfurt gelten (u.a. Kontaktbeschränkungen, Ausgangssperre, ...).
Start der Corona-Härtefallhilfen
Heute Abend startet die bayerische Corona-Härtefallhilfe. Bund und Freistaat unterstützen mit diesem Angebot Unternehmen, die für die bisherigen Corona-Wirtschaftshilfen nicht anspruchsberechtigt waren. Pro Antragsteller werden betriebliche Fixkosten in Höhe von bis zu 100.000 Euro erstattet
Antragsberechtigt sind Unternehmen und Selbständige, die in den bestehenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern nicht berücksichtigt werden, aber infolge der Corona-Pandemie und des staatlich angeordneten Lockdowns in ihrer Existenz bedroht sind. Die Härtefallhilfe ist subsidiär zu den bestehenden Förderprogrammen von Bund, Ländern und Kommunen. Das heißt: Wer aus anderen Programmen Hilfen erhalten kann, ist von der Härtefallhilfe ausgeschlossen. Deshalb sollten Antragsteller genau prüfen, ob sie im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 Leistungen aus anderen staatlichen Förderprogrammen erhalten haben bzw. hätten erhalten können. Dies gilt insbesondere für die Überbrückungshilfe III, die zuletzt deutlich erweitert wurde.
Die Gewährung der Härtefallhilfe erfolgt durch die IHK für München und Oberbayern nach Antragseingang im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Grundlage für die Bewilligung ist die Empfehlung einer Härtefallkommission. Die Härtefallkommission besteht aus Vertretern der bayerischen Wirtschaft und des Wirtschaftsministeriums. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich durch einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder vereidigter Buchprüfer).
Anträge können bis 31. August 2021 über das länderübergreifende Antragsportal www.haertefallhilfen.de gestellt werden (Liveschaltung der Seite im Laufe des Abends). Weitere Informationen zur Bayerischen Härtefallhilfe finden Sie unter https://www.stmwi.bayern.de/ueberbrueckungshilfe/haertefallhilfe/.
Beschlüsse der bayerischen Staatsregierung vom 18. Mai 2021
Folgende Beschlüsse hat die Staatsregierung u.a. heute getroffen:
· Ab dem 21. Mai 2021 sind Kulturveranstaltungen im Freien mit maximal 250 Zuschauern (feste Sitzplätze) in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 100 erlaubt. Dies gilt für kulturelle Veranstaltungen sowohl im professionellen Bereich als auch für Laien- und Amateurensembles ebenso wie für filmische Veranstaltungen. Für die Besucher gilt eine Testpflicht. Diese Testpflicht entfällt in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 50. Das Nähere regelt das entsprechende Rahmenhygienekonzept des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.
· Die Hilfsprogramme „Soloselbstständigenprogramm“ sowie das „Spielstätten- und Veranstalterprogramm“ sollen bis zum 31. Dezember 2021 fortgeführt werden. Für das „Spielstätten- und Veranstaltungsprogramm“ werden bis zu 10 Mio. Euro zusätzlich zur Verfügung gestellt.