Öffentliche Bekanntmachung
nach § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG)
Für Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie
im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Grundsteuer durch öffentliche
Bekanntmachung festgesetzt werden.
Mit dieser öffentlichen Bekanntmachung treten die gleichen
Rechtswirkungen ein, wie wenn ein schriftlicher Steuerbescheid ergangen wäre.