Hinweise zur Hundehaltung
Hundehaltung verpflichtet gegenüber dem Tier und auch gegenüber der Allgemeinheit. Frauchen und Herrchen müssen sich ihrer Verantwortung bewusst sein. Für ein vernünftiges Miteinander zwischen Hundehaltern und Nicht-Hundehaltern ist es erforderlich, dass sich Hundebesitzer über bestehende gesetzliche Bestimmungen informieren. Alle Hundehalter sollten sich ihrer Verantwortung gegenüber ihren Tieren, aber auch gegenüber den anderen Mitmenschen bewusst sein und versuchen ihre Hunde entsprechend den nachgenannten Bestimmungen zu halten und so zu einem vernünftigen Miteinander zwischen Hundehaltern und Nicht-Hundehaltern beitragen.
Hundekot
Um „haufenweise“ Ärger zu vermeiden, ist der Hundehalter zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Hundekot verpflichtet. Mit der Hundesteuer wird nicht die Entfernung von Hundekot finanziert. Sie ist keine Reinigungsgebühr. Nach § 3 Abs. 2 Nr. b der
Verordnung über die Reinhaltung der öffentlichen Straßen und Wege ist es verboten, Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen. Die Verunreinigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeld geahndet werden kann. Immer wieder gehen
auch von Bürgern und Landwirten Meldungen ein, über Verschmutzungen durch Hundekot auf den öffentlichen Straßen und Wegen, in den Grünanlagen im Gemeindebereich, auf Privatgrundstücken und auf den landwirtschaftlichen
Grundstücken und Wiesen entlang von Feldwegen. Dies ist für die Nutzungsberechtigten und Grundstücksbesitzer unzumutbar.
Im Folgenden informieren wir Sie über weitere Regeln zur Hundehaltung zur Beachtung:
Jagdrecht
Nach den jagdgesetzlichen Bestimmungen (Art. 56 Abs. 2 Nr. 9 Bayer. Jagdgesetz) dürfen Hunde in einem Jagdrevier nicht unbeaufsichtigt freilaufen. Der Hund muss sich im tatsächlichen Einwirkungsbereich des Hundehalters bzw. der Aufsichtsperson befinden. Wenn sich Hunde außerhalb des Einwirkungsbereiches ihres Halters befinden, ist der Jagdschutzberechtigte (Jäger) befugt den Hund zu töten, wenn der Hund wildert. Ein Hund wildert dann, wenn er erkennbar dem Wild nachstellt und dieses gefährden könnte.
Naturschutz
Während der Brut- und Setzzeiten (April - Juni) sollten Hunde in der freien Natur nur an der Leine ausgeführt werden. Dadurch kann vermieden werden, dass durch die Hunde Tiere bei der Jungenaufzucht und der Brut gestört oder gar Gelege zerstört werden. In Schutzgebieten müssen Sie Ihren Hund zwar nicht immer anleinen, aber Sie müssen verhindern, dass er in Gebüschen, Feldgehölzen, im Wald oder an den Ufern stehender
oder fließender Gewässer wildlebende Tiere aufschreckt oder gar jagt. In Naturschutzgebieten hingegen ist das Anleinen Pflicht.
Sicherheitsrecht
Wenn von Hunden Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit ausgehen, können die Gemeinden allgemein durch Verordnungen oder im Einzelfall durch eine Anordnung die Hundehaltung regeln (z.B. Leinenzwang oder Maulkorb)
Tierschutzrecht
Nach der Tierschutz-Hundeverordnung ist einem Hund ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung sowie ausreichend Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewähren. Auslauf und Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen.
Lärmschutz
Bitte denken Sie auch daran, dass viele Ihrer Mitmenschen Ruhe benötigen. Versuchen Sie, Ihren Hund so zu halten, dass niemand durch anhaltendes Bellen oder Heulen belästigt wird. Das bedeutet, dass Sie einen häufig bellenden oder heulenden Hund gegebenenfalls während der nächtlichen Ruhezeiten (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) in einem geschlossenen Raum unterbringen müssen.
Tierseuchenrecht
Sollte eine Tierseuche wie z.B. Tollwut, Geflügelpest oder Maul- und Klauenseuche auftreten, so wird in einer Verordnung festgelegt, in welchen Bereichen Hunde nicht
freilaufen dürfen.
Futterflächen
Hunde können in Einzelfällen Erreger über den Kot ausscheiden, die zum Verwerfen, bzw. zum Verenden bei Rindern führen können. Es handelt sich dabei u.a. um den Parasiten „Neospora caninum“. Bei Auftreten von Verwerfsfällen entstehen dem betroffenen Landwirt erhebliche wirtschaftliche Schäden. Hundekot auf Viehweiden und Futterflächen verursacht noch weitere Probleme. Mit Hundekot verunreinigtes Futter wird von den Rindern i.d.R. nicht gefressen. Da zusätzlich der Hundekot beim maschinellen Ernten und Mischen auch noch fein verteilt wird, werden größere Mengen von Futter verunreinigt. Da die Rinder die Futteraufnahme oft verweigern, wenn es mit Kot verunreinigt ist, muss der Landwirt unter Umständen zentnerweise Futter aus dem Futtertrog entfernen. Durch das kontrollierte Abkoten lassen des Hundes an geeigneten Stellen oder Absammeln des Hundekots und seine Entsorgung über die Mülltonne kann
leicht vermieden werden, dass Hundekot in Futter für lebensmittelliefernde Tiere gelangt.
Privatrechtliche Verbote
Neben diesen gesetzlichen Bestimmungen können die Eigentümer von Grundstücken, wie z.B. einzelne Gemeinden oder Wohnungseigentümergemeinschaften privatrechtliche Verfügungen treffen. Durch das Aufstellen von Schildern wird dann in Parks oder auf Kinderspielplätzen festgelegt, dass Hunde nicht freilaufen dürfen oder auch, dass Hunde diese Grundstücke nicht betreten dürfen. Solche privatrechtlichen Verbote werden meist aus hygienischen Gründen ausgesprochen, um eine Verschmutzung der Grundstücke durch Hundekot zu verhindern.