Mitgliederversammlungen in den Vereinen
In der Regel sehen die Vereinssatzungen vor, dass einmal im Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten ist. Coronabedingt sind jedoch aktuell keine Vereinsversammlungen oder Sitzungen erlaubt. Der Gesetzgeber hat deshalb die Verpflichtung zur Durchführung von Mitgliederversammlungen in den Vereinen ausgesetzt:
„Abweichend von § 36 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist.“
Diese Regelung gilt zunächst bis zum 31.12.2021.