Sicherung der Gehbahnen im Winter

12.02.2021

Sicherung der Gehbahnen im Winter

Gemäß der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und Sicherung der Gehbahnen im Winter vom 02.03.2005, sind die Straßenanlieger verpflichtet, die Gehbahnen im sicheren Zustand zu erhalten.
Die Gehwege sind an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8.00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit Sand oder
geeigneten Mitteln, jedoch nicht mit ätzenden Stoffen, zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen.
Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, so haben die Ver-pflichteten das Räumgut spätestens am folgenden Tag von der öffentlichen Straße zu entfernen. Abflußrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.
Gemäß Art. 66 Nr. 8 Bayer. Straßen- und Wegegesetz kann mit einer Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Bestimmungen der Gemeindeverordnung die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert. Um Beachtung wird gebeten.

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